Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Ein Widerrufsrecht des Bestellers besteht daher nicht.

(3) Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, stehen wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur ein, wenn wir die Aussage veranlasst haben und diese die Kaufentscheidung des Bestellers tatsächlich beeinflusst haben.

(4) Garantien werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und schriftlich übernommen. Eine etwaige Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Standards und Regelwerke dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.

(5) Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.

 

§ 2. Angebot – Angebotsunterlagen, Vertragsschluss

(1) Die von uns an Kunden übermittelten Unterlagen oder sonstige Bestellmöglichkeiten sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu qualifizieren, dies gilt auch für von uns unmittelbar an den Kunden nach dessen telefonischer oder schriftlicher Bestellung an diesen übersandte Bestellbestätigung. Ist sodann die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses mangels Bestimmung einer ausdrücklichen Bindungsfrist innerhalb von 2 Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigen („Auftragsbestätigung“). Abweichende, schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall bleiben vorbehalten.

(2) An durch uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, insb. technischer Art, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen für die Vertragsabwicklung notwendigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung hierzu. Sie sind, soweit sie für den Kunden nicht zur Vertragsdurchführung notwendig sind, unverzüglich an uns zurückzusenden.

(3) Bestellungen über Sonderanfertigungen können nur im Rahmen des § 649 BGB storniert werden, dessen Regelungen hier ergänzend gelten.

(4) Konstruktions- und Maßänderungen bleiben vorbehalten, soweit die vertraglich vereinbarten Funktionen des Vertragsobjektes durch die Abweichungen nicht wesentlich eingeschränkt werden und durch die Abweichungen die Interessen des Kunden gewahrt bleiben. Sollten solche vorgenommen werden, wird der Kunde, soweit dies organisatorisch möglich ist und die Vertragsdurchführung nicht beeinträchtigt wird, hierüber informiert. Innerhalb einer Toleranz von 10% der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

 

§ 3. Zahlungsbedingungen: Preise, Fälligkeit, Aufrechnung, Verzug

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) sofort mit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Für Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen und Lohnarbeiten, die nicht unter Gewährleistung fallen, gilt: zahlbar sofort rein netto ohne Abzug. Dies gilt auch bei Zahlung von Teillieferungen, deren Erbringung wir uns jederzeit vorbehalten. Sie werden im Regelfall gesondert in Rechnung gestellt.

(5) Eine angemessene Erhöhung der Preise wegen gestiegener Werkstoffpreise, Löhne, Transportkosten oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände bleibt vorbehalten, wenn zwischen dem Vertragsschluss und (tatsächlicher oder vertraglich vorgesehener) Lieferung 4 Monate oder mehr liegen und sich die Preise nur deswegen erhöhen, weil die vorgenannten Parameter gestiegen sind.

(6) Die von uns angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich als unverbindliche Vorschau auf den angestrebten Lieferzeitraum zu verstehen, sofern nicht im Einzelfall eine ausdrückliche schriftliche Terminzusage gemacht wird. Auch bei Abgabe einer ausdrücklichen Terminzusage setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit stets die Klärung aller technischen Fragen voraus. „Klärung aller technischen Fragen“ bedeutet hier: Übereinkunft zwischen uns und dem Kunden über die technischen Voraussetzungen des Vertragsobjekts, insb. Konstruktion, Werkstoff, Maße und Abmessungen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

(7) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, im Regelfall Zahlung des Vertragsobjekts, Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern Annahmeverzug vorliegt, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsobjektes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2,5% des Lieferwertes, maximal jedoch mit nicht mehr als 15% des Lieferwertes, es sei denn, der Kunde weist einen höheren Schaden nach.

(10) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zu Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 4. Gefahrübergang

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ergänzend gelten die §§ 446, 447 BGB.

 

§ 5. Mängelhaftung, Allgemeine Haftungsvorschriften

(1) Haftung für Sachmängel

(a) Allgemeines

Wir haften für Mängel der Vertragsobjekte und Einzel/Ersatzteile hiervon nach den nachfolgenden Vorschriften.

§ 377 HGB findet Anwendung. Ergänzend hierzu vereinbaren die Parteien: Der Kunde hat die eingehende Ware entsprechend den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen. Bei der Untersuchung erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb einer (Ausschluss-)Frist von 8 Tagen nach dem Wareneingang schriftlich und eingehend bei uns anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als abgenommen. Zeigt sich später ein Mangel oder eine Mengenabweichung, die bei der o. g. Untersuchung nicht erkennbar war, so muss die Anzeige unverzüglich, spätestens aber eine Woche nach der Entdeckung, bei uns eingehend, gemacht werden.

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden gegen uns wird auf ein Jahr – gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges  an – begrenzt, soweit nicht Verschleißteile betroffen sind, eine Haftung unsererseits wegen Vorsatzes besteht oder der Kunde Verbraucher ist. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Unterbrechung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

Ist aber der Kunde kein Verbraucher und Gegenstand des Vertrages eine gebrauchte Anlage, ist die Mängelgewährleistung ausgeschlossen, siehe insoweit aber § 5 (2).

(b) Besondere Regelungen

(aa) Wir haften nicht für Fehler oder Mängel, die sich aus den vom Kunden eingereichten oder genehmigten Unterlagen (Zeichnungen, Mustern, Probematerial u.ä.) ergeben, oder für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Vertragsobjektes oder Einzel/Ersatzteilen hiervon entstehen. Artikel- und Qualitätsangaben, technische und kaufmännische Beschreibungen gelten nur dann als Vereinbarung und/oder Garantie über die Beschaffenheit, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.

Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn

– das Vertragsobjekt oder Einzel/Ersatzteile hiervon von fremder Seite ohne unsere Genehmigung verändert werden, ausgenommen hiervon sind der von uns autorisierte Einbau von Einzel/Ersatzteilen,

– vom Kunden oder Dritten von uns autorisierte, aber unsachgemäß durchgeführte Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden, für diese Änderungen und/oder Instandsetzungsarbeiten und die daraus entstehenden Folgen. Eigenmächtige Beseitigung von Mängeln durch den Kunden oder in seinem Auftrag oder auf sein Geheiß handelnde Dritten, ohne dass uns zuvor eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt wurde, führt zum Ausschluss der Mängelansprüche. Soweit die Überprüfung einer Reklamation Mangelfreiheit ergibt, sind wir berechtigt, dem Kunden die hierfür angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen.

– der Kunde – soweit vorhanden – unsere Vorschriften zur Installation und/oder zur Nutzung des Vertragsobjekts nicht befolgt.

(bb) Mängel an einem Teil unserer Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der Leistung insgesamt. Eine Abweichung der vereinbarten Menge von bis zu 10% gegenüber der gelieferten Menge – Minder- und Mehrlieferungen – stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar. Die Mankolieferung berechtigt uns zur Nachlieferung. Bei Fehlschlagen der Nachlieferung ist der Kunde zur Minderung berechtigt. Bei einer Mehrlieferung sind die zuviel gelieferten Sachen vom Kunden auszusondern, gesondert zu kennzeichnen und zur Abholung bereitzustellen oder auf schriftliche Anforderung von uns hin auf unsere Kosten an uns zurückzusenden.

(cc) Mängelansprüche bestehen weiter nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Sollbeschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

(dd) Lieferanten/Hersteller-Regress

Soweit sich Teile des Vertragsobjekts oder Einzel/Ersatzteile hiervon selbst als mangelhaft erweisen, die wir von einem Vorlieferanten bezogen haben, haften wir hierfür nur subsidiär. Wir können uns in diesem Falle auch dadurch von unserer Gewährleistungspflicht befreien, dass Gewährleistungsansprüche gegen Vorlieferanten an den Kunden abgetreten werden. Das gilt jedoch insoweit nicht, als diese Rechte hinter den Rechten, die dem Kunden gegen uns zustehen, zurückbleiben. Die Verjährungsfrist dieser Ansprüche wird auf den zulässigen Mindestverjährungszeitraum begrenzt.

Wir sind berechtigt, etwaige Regressansprüche des Bestellers, die dieser als Herstellerregress gegen uns erhebt,  trotz Vorstehendem nach unserer Wahl entweder durch Warengutschrift oder Zahlung zu erfüllen. Rückgriffsansprüche des Kunden bestehen aber nur insoweit, als der Kunde mit seinen Kunden keine über seine gesetzlichen Ansprüche uns gegenüber hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

Der Kunde ist verpflichtet, uns bei einer drohenden Inanspruchnahme aus einer Lieferkette unverzüglich hierüber zu informieren.

 

 

(ee) Liegt ein Sachmangel an von uns gelieferten Vertragsobjekten oder Einzel/Ersatzteilen hiervon vor,  so gilt:

Soweit ein Mangel des Vertragsobjektes im Sinne von § 434 BGB vorliegt, sind wir nach Wahl des Kunden zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Hierfür ist uns vom Kunden eine im Einzelfall angemessene Nacherfüllungsfrist von mindestens 2 Wochen ab Eingang der Mängelanzeige einzuräumen. Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, die Ein- und Ausbaukosten der ursprünglichen gelieferten mangelhaften Ware (Sowieso-Kosten) zu erstatten.

Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Übt der Kunde sein Wahlrecht nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung aus, steht ihm nur noch das Recht zur Minderung des Kaufpreises zu. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn entweder wir das Fehlschlagen ausdrücklich bestätigen oder auch der dritte Versuch der Nacherfüllung erfolglos ist.

(2) Weitere Haftung für Mängel und sonstige Pflichtverletzungen

(a) Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die nicht schuldhaft verursacht wurden oder die nicht aus einem Tatbestand der Gefährdungshaftung geschuldet sind, insbesondere also nicht für Schäden aus:

– ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, eigenmächtiger und fehlerhafter Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte,

– natürlicher Abnutzung,

– nachlässiger oder fehlerhafter Behandlung, Wartung oder Instandhaltung, jeweils bezogen auf das Kaufobjekt oder Einzel/Ersatzteilen hiervon

– Verstößen gegen die Betriebsanleitung, ungeeigneten Betriebsmitteln oder mangelhaften Bauarbeiten des Kunden, insbesondere ungeeignetem Baugrund,

– von uns nicht zu vertretende chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- und Witterungseinflüsse auf das Vertragsobjekt.

(b) Weitergehende als die unter § 5 bestimmten Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche – auch aus der Verletzung von Nebenpflichten und Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder auf Grund Lieferverzuges oder Deliktes – stehen dem Kunden nicht zu.

Dieser Ausschluss gilt nicht

– bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,

– bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auch durch unsere Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

– in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,

– in Fällen der schriftlichen Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Vertragsobjekts oder eines Einzel/Ersatzteils hiervon

– bei arglistig verschwiegenen Mängeln,

– für einen Rückgriff des Kunden, soweit dieser auf gesetzlichen Ansprüchen eines Verbrauchers (§§ 474 ff. BGB) beruht und er selbst, auch in einer Kette, von einem solchen in Anspruch genommen wurde.

Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften wir nur in den Fällen der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht oder Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise oder im Falle der Übernahme einer Garantie. Als wesentliche Vertragspflicht ist nach der Rechtsprechung eine Pflicht anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen und im Falle einer grobfahrlässigen Verletzung durch einfache Erfüllungsgehilfen (also nicht leitende Angestellte und/oder Organe) ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

 

§ 6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die an den Kunden gelieferten Kaufobjekte oder Ersatz/Einzelteile hiervon unterliegen einem verlängerten Eigentumsvorbehalt für uns, die an diesen Gegenständen etwa bestehenden Kaufpreisforderungen des Kunden gegenüber weiteren Personen, insb. dessen Kunden (folgend: Endkunden) werden mit Vertragsschluss zwischen dem Kunden und dem Endkunden schon jetzt (inklusive MwSt.) an uns abgetreten. Alle Forderungen des Kunden aus einer Weiterveräußerung von Sachen, an der die wir Eigentum oder Miteigentum haben (Vorbehaltsware), gehen bereits mit dem Abschluss des Veräußerungsgeschäftes zwischen dem Kunden und dem Endkunden auf uns über, und zwar gleich, ob die Sache an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird. Für den Fall, dass uns die veräußerte Ware nicht ganz gehört oder dass sie zusammen mit uns nicht gehörenden Sachen veräußert wird, erfasst die Abtretung den Gegenanspruch nur in Höhe des Rechnungswertes des Kaufobjekts oder dessen weiterveräußertem Einzel/Ersatzteil. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, uns die Namen und Anschriften der Endkunden sowie die Daten und Beträge jeder einzelnen Rechnung über die Weiterveräußerung von Vorbehaltsware umgehend bekanntzugeben.

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angabe macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die von uns gelieferten Kaufobjekte oder Einzel/Ersatzteile hiervon bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen (Forderungen aus dem einzelnen Vertrag über das an den Kunden veräußerte Vertragsobjekt), auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollten, unser Eigentum. Bei der Begebung von Wechseln und Schecks gilt die Forderung von uns, für die Wechsel oder Scheck hereingenommen wurden, erst mit dessen Einlösung als getilgt.

(2) Herstellerklausel

Der Kunde stellt, sollten Vertragsobjekte mit Sachen gem. § 90 BGB des Kunden oder Dritten, auch gerade des Endkunden, verbunden werden, für uns her (§ 950 BGB). Sollten wir durch eine Verbindung der gelieferten Produkte mit vorgenannten Sachen nicht Miteigentum erwerben, sondern Eigentum verlieren, geht das Eigentum oder Miteigentum vorgenannter Personen an der neuen Sache sofort mit seiner Entstehung auf uns über. Alle Anwartschaftsrechte, die zu einem solchen Eigentums- oder Miteigentumserwerb durch vorgenannte führen können, tritt der Kunde schon jetzt an uns ab, wir nehmen die Abtretung hiermit an. Die zum Erwerb des Eigentums oder Miteigentums durch uns etwa erforderliche Übergabe wird durch die Vereinbarung, dass der Kunde die Sache wie ein Entleiher für uns verwahrt, oder, soweit der Kunde die Sache nicht besitzt, durch die bereits hiermit vereinbarte Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen den Besitzer an uns ersetzt. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie das ursprüngliche Kaufobjekt.

(3) Pflichten des Kunden

Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss er diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Er ist weiter verpflichtet, die Vorbehaltsware ausreichend zum Neuwert zu auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Wasser- und sonstige Schäden auf die Dauer seiner Verpflichtungen uns gegenüber zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen. Er tritt hiermit alle seine Rechte aus den entsprechenden Versicherungsverträgen bis zur völligen Erfüllung seiner Verpflichtungen an uns ab. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen gemäß dem vorstehenden Absatz nicht nach, haben wir das Recht, die vorgenannten Versicherungen in dem von uns für notwendig gehaltenen Umfang unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden auf Kosten des Kunden mit der Maßgabe abzuschließen, dass die Rechte aus den Versicherungsverträgen unmittelbar uns zustehen.

Kommt der Kunde mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden Umstände bekannt, die unsere die Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne zuvor nach § 449 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Kunden bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Vorbehaltsware unberührt.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, das Vertragsobjekt zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsobjektes liegt kein Rücktritt vom Vertrag durch uns, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsobjektes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Vertragsobjektes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(4) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns nach vorstehenden Regelungen zustehenden Sicherheiten (Vorbehaltsware und Forderungen) nach  unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere zu sichernden Ansprüche um mehr als 15 % übersteigt. Für die Bewertung der Sicherheiten ist deren realisierbarer Wert (Sicherungswert) maßgebend.

(5) Verliert dieser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich eine Sicherung an den gelieferten Gegenständen oder eine sonstige Sicherheit für unsere Forderungen zu gewähren, die nach dem für den Sitz des Kunden geltenden Recht wirksam sind und dem Eigentumsvorbehalt nach deutschem Recht möglichst nahekommen.

 

§ 7. Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz (Nettetal) Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(2) Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

 

Langen Werkzeugservice

Stand August 2015

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