Verlässliche Rahmenbedingungen für beide Vertragsseiten.
Verlässliche Rahmenbedingungen für beide Vertragsseiten.
Klare Regelungen für unsere Geschäftsbeziehungen.
Klar formulierte Grundlagen für eine verlässliche Zusammenarbeit.
Langfristige Zusammenarbeit auf Augenhöhe.
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
(2) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur im kaufmännischen Verkehr gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB. Ein Widerrufsrecht des Bestellers besteht daher nicht.
(3) Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, stehen wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur ein, wenn wir die Aussage veranlasst haben und diese die Kaufentscheidung des Bestellers tatsächlich beeinflusst haben.
(4) Garantien werden von uns nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und schriftlich übernommen. Eine etwaige Bezugnahme auf DIN-Normen oder sonstige technische Standards und Regelwerke dient nur der Warenbeschreibung und stellt keine Garantie dar.
(5) Unvollständige oder unrichtige Lieferungen sowie erkennbare Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. § 377 HGB bleibt unberührt.
(1) Die von uns an Kunden übermittelten Unterlagen oder sonstige Bestellmöglichkeiten sind als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes zu qualifizieren, dies gilt auch für von uns unmittelbar an den Kunden nach dessen telefonischer oder schriftlicher Bestellung an diesen übersandte Bestellbestätigung. Ist sodann die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses mangels Bestimmung einer ausdrücklichen Bindungsfrist innerhalb von 2 Wochen annehmen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir die Annahme schriftlich bestätigen („Auftragsbestätigung“). Abweichende, schriftliche Vereinbarungen im Einzelfall bleiben vorbehalten.
(2) An durch uns erstellten Abbildungen, Zeichnungen, insbesondere technischer Art, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen und sonstigen für die Vertragsabwicklung notwendigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung hierzu. Sie sind, soweit sie für den Kunden nicht zur Vertragsdurchführung notwendig sind, unverzüglich an uns zurückzusenden.
(3) Bestellungen über Sonderanfertigungen können nur im Rahmen des § 649 BGB storniert werden, dessen Regelungen hier ergänzend gelten.
(4) Konstruktions- und Maßänderungen bleiben vorbehalten, soweit die vertraglich vereinbarten Funktionen des Vertragsobjektes durch die Abweichungen nicht wesentlich eingeschränkt werden und durch die Abweichungen die Interessen des Kunden gewahrt bleiben. Sollten solche vorgenommen werden, wird der Kunde, soweit dies organisatorisch möglich ist und die Vertragsdurchführung nicht beeinträchtigt wird, hierüber informiert. Innerhalb einer Toleranz von 10 % der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.
(2) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto ohne Abzug sofort mit Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend der Folgen des Zahlungsverzugs. Für Instandsetzungsarbeiten, Reparaturen und Lohnarbeiten, die nicht unter Gewährleistung fallen, gilt: zahlbar sofort rein netto ohne Abzug. Dies gilt auch bei Zahlung von Teillieferungen, deren Erbringung wir uns jederzeit vorbehalten. Sie werden im Regelfall gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Eine angemessene Erhöhung der Preise wegen gestiegener Werkstoffpreise, Löhne, Transportkosten oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände bleibt vorbehalten, wenn zwischen dem Vertragsschluss und tatsächlicher oder vertraglich vorgesehener Lieferung 4 Monate oder mehr liegen und sich die Preise nur deswegen erhöhen, weil die vorgenannten Parameter gestiegen sind.
(6) Die von uns angegebenen Liefertermine sind grundsätzlich als unverbindliche Vorschau auf den angestrebten Lieferzeitraum zu verstehen, sofern nicht im Einzelfall eine ausdrückliche schriftliche Terminzusage gemacht wird. Auch bei Abgabe einer ausdrücklichen Terminzusage setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit stets die Klärung aller technischen Fragen voraus.
(7) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden, im Regelfall Zahlung des Vertragsobjekts, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(8) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(9) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs im Rahmen einer pauschalisierten Verzugsentschädigung in Höhe von 2,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch mit nicht mehr als 15 % des Lieferwertes, es sei denn, der Kunde weist einen höheren Schaden nach.
(10) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Ergänzend gelten die §§ 446, 447 BGB.
Wir haften für Mängel der Vertragsobjekte und Einzel-/Ersatzteile hiervon nach den nachfolgenden Vorschriften. § 377 HGB findet Anwendung. Ergänzend hierzu vereinbaren die Parteien: Der Kunde hat die eingehende Ware entsprechend den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmanns im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu untersuchen.
Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen des Kunden gegen uns wird auf ein Jahr – gerechnet vom Zeitpunkt des Gefahrüberganges an – begrenzt, soweit nicht Verschleißteile betroffen sind, eine Haftung unsererseits wegen Vorsatzes besteht oder der Kunde Verbraucher ist.
Ist der Kunde kein Verbraucher und Gegenstand des Vertrages eine gebrauchte Anlage, ist die Mängelgewährleistung ausgeschlossen, siehe insoweit aber § 5 Absatz 2.
(b) Besondere Regelungen (aa)Wir haften nicht für Fehler oder Mängel, die sich aus den vom Kunden eingereichten oder genehmigten Unterlagen ergeben, oder für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung des Vertragsobjektes oder Einzel-/Ersatzteilen hiervon entstehen.
Unsere Gewährleistungspflicht erlischt, wenn
Mängel an einem Teil unserer Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Beanstandung der Leistung insgesamt. Eine Abweichung der vereinbarten Menge von bis zu 10 % gegenüber der gelieferten Menge stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar.
(cc)Mängelansprüche bestehen weiter nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der Sollbeschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung entstehen.
(dd) Lieferanten-/HerstellerregressSoweit sich Teile des Vertragsobjekts oder Einzel-/Ersatzteile hiervon selbst als mangelhaft erweisen, die wir von einem Vorlieferanten bezogen haben, haften wir hierfür nur subsidiär.
(ee)Liegt ein Sachmangel an von uns gelieferten Vertragsobjekten oder Einzel-/Ersatzteilen hiervon vor, sind wir nach Wahl des Kunden zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet.
(2) Weitere Haftung für Mängel und sonstige PflichtverletzungenWir übernehmen keine Haftung für Schäden, die nicht schuldhaft verursacht wurden oder die nicht aus einem Tatbestand der Gefährdungshaftung geschuldet sind.
Weitergehende als die unter § 5 bestimmten Rechte, insbesondere Schadensersatzansprüche, stehen dem Kunden nicht zu, soweit kein gesetzlicher Ausnahmefall vorliegt.
(1) Die an den Kunden gelieferten Kaufobjekte oder Einzel-/Ersatzteile hiervon unterliegen einem verlängerten Eigentumsvorbehalt für uns.
Zur Einziehung abgetretener Forderungen bleibt der Besteller ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
Die von uns gelieferten Kaufobjekte oder Einzel-/Ersatzteile hiervon bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen unser Eigentum.
(2) Sollten Vertragsobjekte mit Sachen des Kunden oder Dritter verbunden werden, stellt der Kunde für uns her. Das für uns entstehende Eigentum oder Miteigentum ist rechtlich zu behandeln wie das ursprüngliche Kaufobjekt.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
(4) Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben, soweit ihr Wert unsere zu sichernden Ansprüche um mehr als 15 % übersteigt.
(5) Verliert dieser Eigentumsvorbehalt bei Lieferungen ins Ausland oder aus sonstigen Gründen seine Gültigkeit, ist der Kunde verpflichtet, uns eine entsprechende Sicherheit zu gewähren.
(1) Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Nettetal Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(2) Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Wir stehen Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.